Steuerliche Aspekte im Trennungsfall: Das müssen Sie bei Abfindungen und Outplacement berücksichtigen

In der deutschen Industrie findet zurzeit ein tiefgreifender Strukturwandel statt. Zahlreiche Unternehmen sehen sich dadurch auch zu Personalabbaumaßnahmen gezwungen. Um Arbeitnehmern den Austritt aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis zu erleichtern, werden oft attraktive Abfindungszahlungen angeboten – häufig kombiniert mit Outplacement-Beratungen, die bei der beruflichen Neuorientierung helfen sollen. Dabei sind wichtige steuerrechtliche Fragestellungen zu beachten.

Ausgestaltung von Personalabbaumaßnahmen

Der Personalabbau erfolgt üblicherweise über betriebsbedingte Kündigungen oder Freiwilligenprogramme. In beiden Fällen werden den betroffenen Mitarbeitern in der Regel Abfindungszahlungen angeboten, die einen leichteren Übergang in eine neue Anstellung, eine Existenzgründung oder den Vorruhestand ermöglichen sollen.

Besteuerung von Abfindungen

Gezahlte Abfindungen sind voll steuerpflichtig. Sie werden aber als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftel-Regelung begünstigt besteuert. Bei hohen Abfindungsbeträgen ergibt sich im Jahr der Abfindungszahlung, in dem oft auch noch laufende Gehaltszahlungen zufließen, trotz Fünftel-Regelung eine hohe Steuerbelastung. Diese kann durch gezielte Steuergestaltung deutlich vermindert werden.

Im Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sollte daher zeitig Rat durch einen Steuerberater eingeholt werden.

Steuerlast auf Abfindungen senken

Steuerliche Beratungsansätze können u. a. darauf abzielen,

  • die Existenzgründung finanziell zu erleichtern,
  • eine Qualifizierung für eine berufliche Neuorientierung zu finanzieren,
  • oder den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ohne Rentenabschläge zu sichern.

Steuerliche Optimierung von Abfindungen

Um die Steuerlast auf Abfindungen zu reduzieren, wird das Auszahlungsdatum für die Abfindung gerne ins Folgejahr verschoben. Dadurch kann, sofern im Folgejahr niedrigere oder gar keine laufenden Einkünfte erzielt werden, die Steuerbelastung deutlich vermindert werden.

 

Weitere Möglichkeiten zur Steueroptimierung:

Insbesondere für Privatversicherte kann die Vorauszahlung von bis zu 3 Jahresbeiträgen zur Krankenversicherung von Interesse sein. So kann im Jahr des Abfindungsbezugs die Steuerlast durch einen hohen Sonderausgabenabzug vermindert werden. Zudem wird z. B. eine etwaige Existenzgründung in den Folgejahren durch eine Entlastung von den monatlichen Beitragszahlungen zur Krankenversicherung erleichtert.  Auch besteht die Möglichkeit, im Fall einer Existenzgründung Anlaufverluste mit anderen Einkünften zu verrechnen.

Sofern die berufliche Neuorientierung in einem Anstellungsverhältnis gesucht wird, kann diese durch passende Qualifizierungs-Maßnahmen oder unterstützt durch eine Outplacement-Beratung erleichtert werden. Da Outplacement steuerfrei ist, kann In diesem Fall zusätzlich die Steuerlast gesenkt werden.

 

VORRUHESTAND: BEISPIEL FÜR DIE SENKUNG DER STEUERLAST AUF ABFINDUNGEN

 

Der Übergang in den Vorruhestand, z. B. mit 63 Jahren, ist mit Renteneinbußen verbunden. Bei einem um 3 Jahre vorgezogenen Renteneintritt können Renteneinbußen von über 10 % auflaufen, die die gesamte Rentenbezugsdauer anhalten. (Lesen Sie auch: Das Airbag-Modell für rentennahe Jahrgänge)

 

Mein Tipp:

Zur Reduzierung der Steuerlast auf Abfindungen bietet es sich an, die steuerlichen Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen auszuschöpfen – z. B. durch Einzahlungen in die Rentenversicherung oder Rürup-Rente. Zusätzlich können durch eine geschickte Gestaltung auch die Rentenanwartschaften erhöht werden.

Leseempfehlung:

Wenn Sie Ihren Beschäftigten im Rahmen eines Personalumbaus einen sanften Übergang in den Vorruhestand ermöglichen wollen, sollten Sie einige steuerrechtliche Fragestellungen beachten.

In diesem Artikel informiert Dr. Heinz Hofer über Vorruhestandsregelungen bei einem Personalabbau.

Outplacement-Beratung steuerfrei

Die berufliche Neuorientierung kann durch die Inanspruchnahme einer Outplacement-Beratung erleichtert werden. Der ausscheidende Mitarbeiter erhält eine individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Hilfeleistungen. Dabei gilt es wiederum steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Der ausscheidende Mitarbeiter erhält eine individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Hilfeleistungen. Seit dem Jahr 2020 sind Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung umfasst auch Outplacement-Maßnahmen wie Perspektivberatung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, Marktvorbereitung sowie Vermarktung und Neuplatzierung (Newplacement). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beratungsleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

 

Mein Tipp:

Die richtige vertragliche Ausgestaltung des Outplacement-Beratungsangebots kann folglich den Mitarbeitern die Entscheidung für die Annahme von Aufhebungsvereinbarungen erleichtern, da sie bei der beruflichen Neuorientierung unterstützt werden und die steuerliche Belastung niedrig gehalten wird. 

Über den Autor

Dr. Heinz Hofer - Gastautor von Rundstedt
Dr. Heinz Hofer

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dr. Heinz Hofer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. Er berät seit über 16 Jahren Unternehmen und Privatpersonen in steuerlichen Angelegenheiten. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst dabei u.a. die steuerliche Gestaltung von Vorruhestandsregelungen, die steuerliche Deklarationsberatung und die Vertretung vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten in Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.