Aktuell laufen in Betrieben mit einem Betriebsrat die Betriebsratswahlen, weil die regelmäßige Amtszeit des amtierenden Betriebsrats von vier Jahren am 31.05.2026 endet. Das ist ein guter Anlass, um sich den besonderen Kündigungsschutz zu vergegenwärtigen, den das Gesetz den Beteiligten der Betriebsratswahl einräumt. Dieser kann nämlich bei anstehenden Restrukturierungen durchaus zum Stolperstein werden. Ordentliche betriebsbedingte Kündigungen der Geschützten sind dann nicht mehr möglich, was deshalb früh in strategische Überlegungen einbezogen werden sollte. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ist nur theoretisch möglich.
Aber auch in betriebsratslosen Betrieben sollte die jederzeitige Möglichkeit der Initiierung einer Betriebsratswahl bei der Planung von Restrukturierungen im Blick behalten werden. Die Hürden sind schließlich nicht sonderlich hoch: Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer können eine Wahl starten. Restrukturierungen, auch in der Form sanierender Übertragungen können erfahrungsgemäß „auf des Messers Schneides stehen“, wenn einzelne Arbeitnehmer die Betriebsratswahl instrumentalisieren. Nicht selten steht weniger das betriebspolitische Engagement, sondern vielmehr die Verfolgung von Individualinteressen in solchen Situationen hinter einer Einleitung einer Betriebsratswahl bzw. einer Kandidatur.
1. Vorfeld-Initiatoren der Betriebsratswahl
Das 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat den besonderen Kündigungsschutz rund um die Betriebsratswahl erweitert. Denn seitdem haben auch sog. Vorfeld-Initiatoren besonderen Kündigungsschutz. Das sind solche Arbeitnehmer, die sich früh für die Gründung eines Betriebsrats einsetzen. Der Arbeitnehmer muss Vorbereitungshandlungen für die Errichtung eines Betriebsrats vornehmen und öffentlich beglaubigt erklären, die Absicht zur Errichtung eines Betriebsrats zu haben. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Beglaubigung der Unterschrift und endet mit der Einladung zur Wahlversammlung. Er besteht jedoch höchstens für drei Monate. Nach dem Landesarbeitsgericht München soll der Kündigungsschutz erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bestehen können (LAG München, Urteil vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25); die Literatur sieht das überwiegend anders. Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig (2 AZR 192/25), mit einer Entscheidung ist aktuell im September 2026 zu rechnen. Eine zahlenmäßige Beschränkung gibt es nicht; es können also theoretisch alle Arbeitnehmer eines Betriebs Vorfeld-Initiatoren werden. Wichtig ist im Restrukturierungsumfeld allerdings, dass der Kündigungsschutz nur personen- und verhaltensbedingte ordentliche Kündigungen ausschließt; ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bleiben möglich.
2. Initiatoren der Betriebsratswahl
Arbeitnehmer, die zu einer Wahlversammlung einladen, haben schon seit 2001 vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses als Initiatoren der Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz, der auch betriebsbedingte Kündigungen erfasst. Eine Nachwirkung gibt es nicht. Geschützt sind nach der seit 2021 geltenden Rechtslage die ersten sechs in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer.
3. Wahlvorstandsmitglieder
Wahlvorstandsmitglieder haben vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an besonderen Kündigungsschutz, der grundsätzlich erst sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet. Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist neben einem wichtigen Grund die Zustimmung des Betriebsrats für eine Kündigung erforderlich; Letzterer bedarf es im Nachwirkungszeitraum nicht mehr. Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei Mitgliedern.
4. Wahlbewerber
Wahlbewerber, also Kandidaten für einen Sitz in dem zu wählenden Betriebsrat, genießen einen entsprechenden Kündigungsschutz wie die Wahlvorstandsmitglieder. Dieser beginnt mit der wirksamen Aufstellung eines Wahlvorschlags, wofür insbesondere die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften erforderlich ist. Zu dem Zeitpunkt muss das Wahlverfahren eingeleitet sein, wofür allerdings die Bestellung eines Wahlvorstands ausreichend ist. Nicht erforderlich ist die Aufstellung einer Wählerliste oder gar der Erlass des Wahlausschreibens. Der Kündigungsschutz als Wahlbewerber kann also relativ früh erlangt werden, was gerade im Hinblick auf Restrukturierungen zu beachten ist.
Der besondere Kündigungsschutz rund um die Betriebsratswahl kann Restrukturierungsvorhaben konterkarieren und erheblich verzögern, was gerade in Krisenzeiten schwerwiegende Folgen für den Fortbestand des Unternehmens haben kann. Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, das frühzeitig in ihre Überlegungen mit einzubeziehen und Sorge dafür zu tragen, dass Restrukturierungsvorhaben nicht zu früh im Betrieb bekannt werden.
Über den Autor
Fachanwalt für Arbeitsrecht OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, Stuttgart
Sven Luckert ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei OPPENLÄNDER Rechtsanwälte. Er berät Arbeitgeber zu allen individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Fragen. Zu seinem Beratungsschwerpunkt gehören Restrukturierungsprojekte im und außerhalb eines Insolvenzverfahrens.