Vorruhestandsregelung bei Personalabbau

Unternehmen, die im Strukturwandel in ihrer Branche bestehen möchten, sind häufig auch zu Personalabbaumaßnahmen gezwungen. Ein beliebtes Modell, um die Kostenstruktur den veränderten Bedingungen anzupassen, sind Vorruhestandsregelungen. Dabei sind auch einige steuerrechtliche Fragestellungen zu beachten, wenn Sie Ihren Beschäftigten einen sanften Übergang in den Ruhestand ermöglichen wollen.  

 

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Der Übergang in den Vorruhestand kann sehr unterschiedlich gestaltet werden, wobei der Vorruhestand ab dem Alter von 55 Jahren beginnen kann. Gängige Möglichkeiten sind:

  • Vorruhestand ab dem 55. Lebensjahr durch ein Altersteilzeitmodell
  • Vorruhestand ab dem 59. Lebensjahr durch Zahlung einer Abfindung und der anschließenden Nutzung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Übergang in den Ruhestand erfolgt ab 63.

Steuerlast senken bei Vorruhestandsregelungen

Neben den Kosten, die auf den Arbeitgeber zukommen, sollten Sie auch die finanziellen Auswirkungen einer Vorruhestandsregelung für die Arbeitnehmenden beachten. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die steuerliche Belastung, die auf die ausscheidenden Arbeitnehmenden zukommt.  

Die Steuerlast kann durch mehrere Gestaltungsansätze deutlich gesenkt werden und damit einen Übergang in den finanziell abgesicherten Vorruhestand erleichtern.

Umfangreiche steuerliche Anreize und Gestaltungsmöglichkeiten können den Übergang in den Vorruhestand für den Arbeitnehmer finanziell attraktiv machen. Zum Beispiel:

  • Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeitmodellen
  • Begünstigte Besteuerung von Abfindungszahlungen
  • Vorziehen von Sonderausgaben im Jahr der Abfindungszahlung (zum Beispiel durch eine Rürup-Rente oder durch Einzahlungen in eine Direktversicherung bei Altverträgen)

Steuerrechtliche Beratung für Mitarbeitende

Wenn Ihre Mitarbeitenden über den vorzeitigen Schritt in den Ruhestand nachdenken, kann eine rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater vorhandene Bedenken ausräumen und Planungssicherheit schaffen. Zum Beispiel hinsichtlich der möglichen steuerlichen Begünstigungsregelungen und der individuellen finanziellen Situation, wenn die Mitarbeitenden aus dem Unternehmen ausscheiden.

Steuerliche Optimierung von Abfindungen

Abfindungen, die beim Austritt aus dem Unternehmen gezahlt werden, können zum Beispiel durch die sogenannte Fünftelregelung zu deutlichen steuerlichen Begünstigungen führen. Dabei wird der Steuersatz auf die Abfindung so berechnet, als wäre nur ein Fünftel der Abfindung zu versteuern. Dadurch ergibt sich ein geringerer Steuersatz für die gesamte Abfindung.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist unter anderem, dass die Zahlungen dem Arbeitnehmer gebündelt zufließen, also nicht in Raten ausgezahlt werden.

Eine weitere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit für Abfindungszahlungen besteht darin, dass die Abfindung nicht im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird. Denn in diesem Zeitraum fließen oft noch reguläre Gehälter. Im Folgejahr hingegen werden keine Gehaltszahlungen mehr vereinnahmt.

Kombination mit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Der Übergang in den Vorruhestand kann auch in Kombination mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Transferkurzarbeitergeld oder ALG I) erfolgen. In diese wurde in der Regel über einen langen Zeitraum eingezahlt. Die Inanspruchnahme dieser staatlichen Leistungen ist obendrein für Mitarbeitende steuerfrei und kann über einen Zeitraum von einem Jahr, unter Umständen auch bis zu zwei Jahre (ALG I), erfolgen.

Unser Tipp:

Das Airbag-Modell, das in Kombination mit einer Transfergesellschaft eingesetzt wird, ist eine gleichermaßen sozialverträgliche wie kosteneffiziente Möglichkeit, sich von älteren Mitarbeitenden zu trennen. 

Das Airgbag-Modell kennenlernen

Beispiel für ein beliebtes Vorruhestandsmodell

Ein in der Beratungspraxis beliebtes Modell sieht den Übergang eines Mitarbeiters in den Vorruhestand ab dem 59. Lebensjahr vor. Im Rahmen der vertraglichen Regelungen zum Vorruhestand garantiert der Arbeitgeber seinem ausscheidenden Mitarbeiter, dass dieser ein Nettogehalt von 95% seines bisherigen Nettogehalts bis zum Renteneintritt mit 63 erhält. Dieses Nettogehalt von 95% setzt sich aus einer Abfindung sowie Arbeitslosengeld zusammen, das der Mitarbeiter bis zu zwei Jahre lang bezieht. In dieser Zeit ist er obendrein krankenversichert.

Rentenansprüche nicht vergessen

Ihre Mitarbeitenden werden bei einem Angebot für eine Vorruhestandsregelung sicher Abschläge in der gesetzlichen Rente fürchten. In einer steuerrechtlichen Beratung sollten darum neben den steuerlichen Aspekten beim Übergang in den Vorruhestand auch die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens für die Rentenansprüche betrachtet werden. So führt der vorzeitige Übergang in den Ruhestand, also vor dem 63. bzw. 65. Lebensjahr zu Abschlägen bei der gesetzlichen Rente. Dieser Effekt kann jedoch durch den Erwerb zusätzlicher Rentenansprüche, zum Beispiel durch die Rürup-Rente, begrenzt werden.

Über den Autor

Dr. Heinz Hofer - Gastautor von Rundstedt
Dr. Heinz Hofer

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dr. Heinz Hofer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. Er berät seit über 16 Jahren Unternehmen und Privatpersonen in steuerlichen Angelegenheiten. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst dabei u.a. die steuerliche Gestaltung von Vorruhestandsregelungen, die steuerliche Deklarationsberatung und die Vertretung vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten in Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.