Unternehmen, die im Strukturwandel in ihrer Branche bestehen möchten, sind häufig auch zu Personalabbaumaßnahmen gezwungen. Ein beliebtes Modell, um die Kostenstruktur den veränderten Bedingungen anzupassen, sind Vorruhestandsregelungen. Dabei sind auch einige steuerrechtliche Fragestellungen zu beachten, wenn Sie Ihren Beschäftigten einen sanften Übergang in den Ruhestand ermöglichen wollen.
Der Übergang in den Vorruhestand kann sehr unterschiedlich gestaltet werden, wobei der Vorruhestand ab dem Alter von 55 Jahren beginnen kann. Gängige Möglichkeiten sind:
Neben den Kosten, die auf den Arbeitgeber zukommen, sollten Sie auch die finanziellen Auswirkungen einer Vorruhestandsregelung für den Arbeitnehmer beachten. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die steuerliche Belastung, die auf die ausscheidenden Arbeitnehmer zukommt.
Die Steuerlast kann durch mehrere Gestaltungsansätze deutlich gesenkt werden und damit einen Übergang in den finanziell abgesicherten Vorruhestand erleichtern.
Umfangreiche steuerliche Anreize und Gestaltungsmöglichkeiten können den Übergang in den Vorruhestand für den Arbeitnehmer finanziell attraktiv machen. Zum Beispiel:
Wenn Ihre Mitarbeiter über den vorzeitigen Schritt in den Ruhestand nachdenken, kann eine rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater vorhandene Bedenken ausräumen und Planungssicherheit schaffen. Zum Beispiel hinsichtlich der möglichen steuerlichen Begünstigungsregelungen und der individuellen finanziellen Situation, wenn die Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden.
In der Beratung klären Ihre Mitarbeiter unter anderem, mit welchen individuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sie bei Eintritt in den Vorruhestand rechnen müssen.
Der Übergang in den Vorruhestand kann auch in Kombination mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Transferkurzarbeitergeld oder ALG I) erfolgen. In diese wurde in der Regel über einen langen Zeitraum eingezahlt. Die Inanspruchnahme dieser staatlichen Leistungen ist obendrein für den Mitarbeiter steuerfrei und kann über einen Zeitraum von einem Jahr, unter Umständen auch bis zu zwei Jahre (ALG I), erfolgen.
Ein in der Beratungspraxis beliebtes Modell sieht den Übergang eines Mitarbeiters in den Vorruhestand ab dem 59. Lebensjahr vor. Im Rahmen der vertraglichen Regelungen zum Vorruhestand garantiert der Arbeitgeber seinem ausscheidenden Mitarbeiter, dass dieser ein Nettogehalt von 95% seines bisherigen Nettogehalts bis zum Renteneintritt mit 63 erhält. Dieses Nettogehalt von 95% setzt sich aus einer Abfindung sowie Arbeitslosengeld zusammen, das der Mitarbeiter bis zu zwei Jahre lang bezieht. In dieser Zeit ist er obendrein krankenversichert.
Ihre Mitarbeiter werden bei einem Angebot für eine Vorruhestandsregelung sicher Abschläge in der gesetzlichen Rente fürchten. In einer steuerrechtlichen Beratung sollten darum neben den steuerlichen Aspekten beim Übergang in den Vorruhestand auch die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens für die Rentenansprüche betrachtet werden. So führt der vorzeitige Übergang in den Ruhestand, also vor dem 63. bzw. 65. Lebensjahr zu Abschlägen bei der gesetzlichen Rente. Dieser Effekt kann jedoch durch den Erwerb zusätzlicher Rentenansprüche, zum Beispiel durch die Rürup-Rente, begrenzt werden.
Über den Autor
Heinz Hofer
Dr. Heinz Hofer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Kanzlei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. Er berät seit über 16 Jahren Unternehmen und Privatpersonen in steuerlichen Angelegenheiten. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst dabei u.a. die steuerliche Gestaltung von Vorruhestandsregelungen, die steuerliche Deklarationsberatung und die Vertretung vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten in Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.
Telefon: +49 221 5 69 60-477 E-Mail: h.hofer@seitzpartner.de Web: https://www.seitzpartner.de/
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