Fünftelregelung – weniger Steuern, mehr Abfindung

Kündigt der Arbeitgeber Arbeitnehmenden, gleicht er den Verdienstausfall häufig mit einer Abfindung aus. Diese ist jedoch wie das Jahresgehalt voll zu versteuern. Es gibt eine Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres aus, ist eine Steuerermäßigung möglich: die Fünftelregelung. Um die Fünftelregelung nachvollziehen zu können, sollte man erst die Grundlagen zur Abfindung kennen.

 

Was ist die Abfindung?

Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers als Entschädigung für die Kündigung und die damit verbundenen Verdienstausfälle.

 

Wann wird eine Abfindung gezahlt?

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht Grund genug. In Deutschland gibt es keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Dennoch gibt es Situationen, in denen Sie eine Abfindung fordern können:

 

Regelung durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag

Oft ist eine Abfindungszahlung in einem Tarifvertrag vorgesehen. Gibt es einen entsprechenden Paragrafen, dann haben Sie Anspruch. Gleiches gilt, wenn die Abfindung in dem Arbeitsvertrag festgelegt ist.

 

Abwendung einer Kündigungsschutzklage

Kündigt Sie Ihr Arbeitgeber aus einem betrieblichen Grund, haben Sie das Recht, innerhalb einer festen Frist zu widersprechen. Die Folge ist eine Kündigungsschutzklage, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber Zeit und Nerven raubt. Um eine solche Klage abzuwenden, bieten daher viele Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern eine Abfindung an. Diese zahlt er unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine Klage einreicht und die Widerspruchszeit verstreichen lässt. 

 

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ist das Fortführen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer nach § 626 BGB unzumutbar, kann dieser fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Fall tritt beispielsweise bei Mobbing oder sexueller Belästigung ein. Die Kündigung ist dem Arbeitgeber geschuldet. Hier steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung des Verdienstausfalls und damit eine Abfindung zu.

 

Abfindung durch gerichtlichen Entschluss

Ist es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen, entscheidet das Arbeitsgericht über die Zahlung oder Nichtzahlung der Abfindung. Wurde die Kündigung abgewiesen und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, ist jedoch ein weiteres Zusammenarbeiten nicht mehr denkbar, besteht möglicherweise ein Anspruch auf die Abfindung. Dies entscheidet jedoch das Arbeitsgericht im Einzelfall.

 

Sozialplan sieht Abfindung vor

Bei einem Sozialplan handelt es sich um eine Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Darin festgehalten sind die Regelungen zum Ausgleich oder einer Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen durch eine Betriebsänderung. Beschließt der Arbeitgeber etwa einen Standort zu schließen, das Kerngeschäft neu auszurichten oder Dienstleistungsbereiche auszuschließen, muss er dafür die finanziellen Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen. Die Abfindung ist in dem Sozialplan klar geregelt. Wer durch eine Betriebsänderung gekündigt wird, sollte den Sozialplan prüfen.

 

Abfindung bei einer Workforce Transformation

Im Rahmen einer Workforce Transformation kommt es oft zu einem großangelegten Personalabbau. In einem solchen Fall bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern häufig eine Abfindung an. Diese erhalten die Angestellten bei einer freiwilligen Vertragsaufhebung. Dadurch schützt sich das Unternehmen vor einer Vielzahl an Kündigungsschutzklagen. 

Wie berechnet sich die Höhe der Abfindung?

Wenn bei Ihnen ein Anspruch auf Abfindung besteht, können Sie in unserem Rechner die voraussichtliche Höhe berechnen:




Ergebnis:

Hinweis: Dieser Rechner dient nur als Orientierung und stellt keine rechtsverbindliche Berechnung der Abfindung dar. Er basiert auf folgender Faustformel:

Bruttomonatsgehalt * 0,5 * Anzahl der betriebszugehörigen Jahre

Beim Faktor 0,5 handelt es sich um einen gesetzlichen Richtwert, der in der Praxis abweichen kann. Darüber hinaus gilt es, individuelle Komponenten zu berücksichtigen, wie zum Beispiel Mindest- oder Höchstbeträge, Zuschläge für Behinderung, Kinder oder Alleinerziehende.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Leitfaden: So berechnen Sie als Arbeitgeber die Abfindung

Wie ist die Abfindung zu versteuern?

Die Abfindung ist grundsätzlich zu versteuern. Hier gelten allerdings einige Besonderheiten.

 

Volle Steuerlast für die Abfindung

Abfindungen, die vor 2003 gezahlt wurden, waren komplett steuerfrei. Heute sieht das anders aus. Die Abfindung ist seit dem 01. Januar 2006 voll lohnsteuerpflichtig. Die Fünftelregelung gibt die einzige Chance auf Steuerermäßigung.

 

Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei

Nach § 14 SGB IV SGB besteht für Arbeitsentgelte eine Sozialversicherungspflicht. Ein Arbeitsentgelt entsteht aus einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Die Abfindung wird jedoch als Ausgleich des Verdienstausfalls nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Demnach fällt die Abfindung nicht unter ein Arbeitsentgelt und untersteht keiner Sozialversicherungspflicht. Daher entfallen folgende Sozialversicherungs-Beiträge: 

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung 
  • Rentenversicherung 
  • Arbeitslosenversicherung 
  • Pflegeversicherung

Freiwillig Versicherte bilden eine Ausnahme. Sie müssen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen. 

Unser Tipp: 

Outplacement ist steuerfrei! Lesen Sie hier, warum sich die Kosten rechnen.

Was ist die Fünftelregelung?

Bei der Fünftelregelung handelt es sich um eine Steuererleichterung bei einer Abfindungszahlung. 

Gemessen an dem Einkommen steigt der jährliche Steuersatz progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent und ab der nächsten Stufe sogar bis zum Höchststeuersatz von 45 Prozent. Wird die Abfindung gezahlt, ist das geballte Jahreseinkommen für das Kalenderjahr deutlich höher und entsprechend steigt der zu zahlende Steuerbetrag. Damit dieser Effekt nicht so schwer ins Gewicht fällt, gibt es die Fünftelregelung. Sie teilt die Abfindung für die Steuerberechnung auf fünf Jahre auf. Dadurch reduziert sich die gesamte Steuerlast.

 

Wie berechnet sich die Fünftelregelung?

Durch die Abfindung erhöht sich der Steuerbetrag für das entsprechende Kalenderjahr. Damit die Steuerlast jedoch nicht so schwerwiegend ausfällt, mindert die Fünftelregelung die Steuerlast. Dafür wird ein Unterschiedsbetrag zwischen der regulären Einkommensteuer und zusätzlichen einem Fünftel der Abfindung berechnet. Dieser wird wiederrum mit fünf multipliziert, um die gesamte Steuerlast für die Abfindung zu berechnen. 

Die Formel für die Berechnung der Fünftelregelung lautet wie folgt:

5* ESt (NE + AE/5) - ESt (NE))

ESt(x)= Tarifliche Einkommenssteuer gemessen am Einkommen in Höhe von x
NE= Zu versteuerndes Einkommen ohne Berücksichtigung von außerordentlichen Einkommen
AE=Außerordentliche Einkünfte (hier: Abfindung)

 

Rechenbeispiel

Machen wir die Fünftelregelung an einem Beispiel konkret:

Nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wird der ledige Herr Müller aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Im Sozialplan haben Betriebsrat und Arbeitgeber festgehalten, dass Herr Müller eine Abfindung erhält. Er berechnet die Höhe seiner Abfindung in unserem Rechner. 3.000 € monatliches Bruttogehalt x 0,5 x 20 Jahre Betriebszugehörigkeit= 30.000 €

Im nächsten Schritt berechnet er die Einkommenssteuer mit und ohne einem Fünftel der Abfindung, um so den Unterschiedsbetrag zu berechnen.

  Einkommen ohne Abfindung Einkommen mit einem Fünftel der Abfindung
Einkommen 36.000 € 36.000 €
Fünftel Abfindung - 6000 €
Gesamtes zu versteuerndes Einkommen 30.000 € 36.000 €
Einkommenssteuer (St.-Kl. I) 3.749.47 € 5.312,98 €
Unterschiedsbetrag 1.563,51 €

Dieser Unterschiedsbetrag wiederrum wird mit 5 multipliziert, um die Steuerlast der gesamten Abfindung zu berechnen. 

1.563,51 € x 5 = 7.817,55 €

Die gesamte Steuerlast für das entsprechende Kalenderjahr beläuft sich auf die Summe der Fünftelregelung und der regulären Einkommensteuer. Demnach zahlt Herr Müller 11.567,02 € Steuern. 

Zum Vergleich: 

Würde ihm die volle Abfindung berechnet werden, würde sich ein Jahreseinkommen von 66.000 € ergeben. Damit muss Herr Müller den Spitzensteuersatz zahlen und das Finanzamt verlangt 15.298,55 €. Mit der Fünftelregelung spart Herr Müller insgesamt 3.731,48 € Steuern.

Welche Voraussetzung benötigt man für die Fünftelregelung?

Damit die Fünftelregelung angewendet werden darf, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Auszahlung innerhalb eines Kalenderjahres 

Die Abfindung muss als Einmalzahlung oder durch mehrere Teilzahlungen vollständig innerhalb eines Jahres ausgezahlt werden. Die Finanzämter akzeptieren allerdings eine geringe Teilzahlung außerhalb des Kalenderjahres, welches fünf Prozent der gesamten Abfindung nicht überschreiten darf. Durch eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber können Sie die Auszahlung der Abfindung ins Folgejahr verschieben und erhalten so den steuerlichen Vorteil durch die Fünftelregelung. 

Zusammenballung von Einkünften

Es muss eine Zusammenballung von Einkünften erfolgen. Dies ist gegeben, wenn die Einkünfte zusammen mit der Abfindung höher sind als die Einkünfte bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses.
Frau Petersen verdient ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 €. Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit kündigt sie ihr Arbeitgeber zum März aus betrieblichen Gründen und bietet eine Abfindung an.

Mit dem Abfindungsrechner berechnet sie sich eine Abfindungshöhe von 10.000 €. Zusammen ergeben ihr Gehalt und die Abfindung 19.000 €. Hätte Sie das ganze Jahr bei ihrem Arbeitgeber gearbeitet, würde ihr Bruttojahresgehalt 36.000 € betragen.

Demnach erfolgt bei Frau Peters keine Zusammenballung von Einkünften und keine steuerliche Ersparnis durch die Fünftelregelung. 

Welche Besonderheiten gibt es zur Fünftelregelung?

Wer die Abfindung in einem Jahr gezahlt bekommt, in dem er nicht gearbeitet hat, darf sich freuen. Der Steuersatz fällt weitaus niedriger aus und es addieren sich nicht das Einkommen und die Abfindung für die Steuerberechnung. Im Vergleich zu einer Person, die gearbeitet hat, fällt die Steuerlast dann geringer aus. 
Für Menschen, die eine Lohnersatzleistung beziehen ist das Gegenteil der Fall. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Übergangsgeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Demnach sind die Lohnersatzleistungen selbst steuerfrei, aber erhöhen indirekt die Steuerlast. Sie werden bei der Berechnung der Lohnsteuer als Einkommen hinzugerechnet. Obwohl kein Einkommen bezogen wurde, erhöht sich der Steuersatz und reduziert sich damit die Steuerermäßigung.   

 

Wann macht eine Fünftelregelung Sinn?

Die Fünftelregelung ist immer günstiger. Arbeitnehmer und Arbeitslose, die eine Lohnersatzleistung beziehen profitieren von der Regelung. Mit einer Ausnahme: 
Bewegen Sie sich innerhalb des Spitzen- oder Höchststeuersatzes, hat die Fünftelregelung unter Umständen keine Auswirkung. Wenn der Höchststeuersatz erreicht wurde, ändert sich dieser nicht mehr – auch nicht mit der Abfindung. 

 

Wie funktioniert die Betriebsrente Fünftelregelung?

Durch die betriebliche Altersvorsorge sichern Sie sich eine zusätzliche Rente. Der Staat fördert dies in der Ansparphase durch steuerliche Begünstigungen. Bei Auszahlung sind die Leistungen allerdings zu besteuern. Für steuerliche Ersparnisse sorgt auch hier die Fünftelregelung. Diese greift jedoch nur, wenn es sich um eine Einmalzahlung handelt. Die Berechnung erfolgt nach der Formel der Fünftelregelung. Statt einem Fünftel der Abfindung berechnet man hier ein Fünftel der Betriebsrente.  

 

Wo beantrage ich die Fünftelregelung?

Grundsätzlich müssen Sie die Fünftelregelung nicht beantragen. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Auszahlung der Abfindung anzuwenden, insofern Sie einen steuerlichen Vorteil davontragen. Ob die Fünftelregelung angewendet wurde, sehen Sie auf der Gehaltsabrechnung. Sollte Ihr Arbeitgeber fälschlicherweise die Fünftelregelung nicht angewendet haben, ist das Geld nicht weg. Über die jährliche Einkommenssteuererklärung können Sie die Fünftelregelung nachträglich beantragen und erhalten die Steuerdifferenz zurück. 

 

Hinweis: Dies ist ein rein informativer Text und keine steuerrechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich für steuerrechtliche Fragen an Arbeitsrechtsexperten. 

Abfindung optimal ausgestalten

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